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   BPatG, 13.02.2007 - 27 W (pat) 25/06   

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BPatG, 13.02.2007 - 27 W (pat) 25/06 (https://dejure.org/2007,18656)
BPatG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 27 W (pat) 25/06 (https://dejure.org/2007,18656)
BPatG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 27 W (pat) 25/06 (https://dejure.org/2007,18656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 910
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 27 W (pat) 25/06
    Entgegen ihrer Ansicht ist die Antragstellerin für die nach § 61 RVG bestehenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, da sie eine Festsetzung ihrer Kosten nach den Vorschriften des RVG geltend macht und damit entsprechend den üblichen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Kostenberechnung trägt; im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass sie auch bei Zugrundlegung ihrer Auffassung über die Darlegungs- und Beweislast nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick darauf, dass die fraglichen Vorgänge ausschließlich ihrer eigenen Einflusssphäre zuzuordnen sind, eine erhöhte Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 34 f.), der sie aus den nachstehenden Gründen in keiner Weise genügt hat.
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 27 W (pat) 25/06
    Entgegen ihrer Ansicht ist die Antragstellerin für die nach § 61 RVG bestehenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, da sie eine Festsetzung ihrer Kosten nach den Vorschriften des RVG geltend macht und damit entsprechend den üblichen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Kostenberechnung trägt; im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass sie auch bei Zugrundlegung ihrer Auffassung über die Darlegungs- und Beweislast nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick darauf, dass die fraglichen Vorgänge ausschließlich ihrer eigenen Einflusssphäre zuzuordnen sind, eine erhöhte Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 34 f.), der sie aus den nachstehenden Gründen in keiner Weise genügt hat.
  • BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97

    Markenbeschwerde - Gegenstandswert für die Tätigkeit im

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 27 W (pat) 25/06
    Unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin angesetzten Gegenstandswerts von 10.000 EUR, welcher der früheren Festsetzungspraxis des BPatG entspricht (vgl. BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), errechnet sich damit - wie von der Markenstelle festgesetzt und auch von den Beteiligten der Höhe nach nicht beanstandet - eine Gebühr i. H. v. 384, 50 EUR, bestehend aus einer 7, 5/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a. F. und der Kostenpauschale nach § 26 BRAGO a. F.
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